Letzte Aktualisierung: 22.01.2026

Wer darf beglaubigte Übersetzungen anfertigen?

von Verena Laouari | 18.12.2025

Beispiel einer beglaubigten Übersetzung mit Stempel und Beglaubigungsvermerk

Zuständigkeiten, Befugnisse und internationale Unterschiede

Ob eine beglaubigte Übersetzung von einer Behörde akzeptiert wird, hängt nicht allein vom Inhalt ab, sondern maßgeblich von der Person, die sie angefertigt und beglaubigt hat. In vielen Fällen scheitert die Anerkennung vor deutschen Behörden daran, dass die Übersetzung zwar fachlich korrekt ist, jedoch von einer in Deutschland nicht befugten Person stammt. Dieser Artikel erläutert, wer beglaubigte Übersetzungen anfertigen darf, wie sich die rechtlichen Zuständigkeiten unterscheiden und warum das jeweilige Verwendungsland dabei eine zentrale Rolle spielt.

Beglaubigte Übersetzungen in Deutschland: persönliche gerichtliche Befugnis

In Deutschland dürfen beglaubigte Übersetzungen ausschließlich von öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzerinnen und Übersetzern angefertigt werden. Die Beeidigung erfolgt durch ein Gericht oder eine zuständige Landesjustizverwaltung und ist an die Person gebunden, nicht an ein Unternehmen oder ein Übersetzungsbüro.

Mit der allgemeinen Beeidigung wird die befugte Person ermächtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Übersetzung offiziell zu bestätigen. Beglaubigte Übersetzungen, die von einer entsprechend beeidigten Person erstellt wurden, sind bundesweit gültig und werden von deutschen Behörden, Gerichten, Notaren und Hochschulen anerkannt.

Öffentliche Bestellung, allgemeine Beeidigung und Ermächtigung – was ist entscheidend?

Im Zusammenhang mit beglaubigten Übersetzungen werden unterschiedliche Begriffe verwendet, darunter „staatlich anerkannt", „öffentlich bestellt“, „allgemein beeidigt“ oder „ermächtigt“. Diese Bezeichnungen können je nach Bundesland variieren. Maßgeblich ist jedoch nicht die Wortwahl, sondern die tatsächliche gerichtliche Bestellung und Beeidigung.

Entscheidend ist stets, ob eine Übersetzerin oder ein Übersetzer durch ein Gericht oder eine zuständige Behörde offiziell befugt wurde, beglaubigte Übersetzungen anzufertigen. Ohne diese persönliche Befugnis ist eine Beglaubigung rechtlich unwirksam.

Spanien als Beispiel für ein abweichendes nationales System

Die rechtlichen Zuständigkeiten unterscheiden sich international erheblich. Spanien dient hier als Beispiel für ein abweichendes nationales System. Dort dürfen beglaubigte Übersetzungen ausschließlich von sogenannten Traductores Jurados angefertigt werden. Diese sind staatlich vereidigte Übersetzerinnen und Übersetzer, die im offiziellen Register des spanischen Außenministeriums (MAEC) eingetragen sind.

Übersetzungen von Traductores Jurados werden von spanischen Behörden, Gerichten und Notaren direkt anerkannt, ohne dass eine zusätzliche Apostille oder Legalisation erforderlich ist. Eine in Deutschland beeidigte Übersetzerin ist in Spanien hingegen nicht automatisch zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen berechtigt.

Warum die Berechtigung vom Verwendungsland abhängt

Ein häufiger Irrtum besteht darin anzunehmen, dass eine einmal beglaubigte Übersetzung überall gleichermaßen verwendet werden kann. Tatsächlich richtet sich die Berechtigung zur Beglaubigung nach dem Recht des Landes, in dem die Übersetzung vorgelegt werden soll.

Für internationale Verfahren ist daher entscheidend:

  • in welchem Land die Übersetzung verwendet wird und

  • welche Personen dort zur Beglaubigung befugt sind.

Die Anerkennung hängt somit nicht nur vom Dokument, sondern maßgeblich von der rechtlichen Zuständigkeit der beglaubigenden Person ab.

Übersetzungsbüros und Agenturen: keine eigene Beglaubigungsbefugnis

Übersetzungsbüros und Agenturen als solche sind nicht befugt, beglaubigte Übersetzungen anzufertigen. Die Beglaubigung ist stets an eine natürliche Person gebunden, die öffentlich bestellt und allgemein beeidigt ist.

Auch wenn ein Büro organisatorisch beteiligt ist, also vermittelt, muss die beglaubigte Übersetzung immer von einer konkret benannten, befugten Übersetzerin oder einem befugten Übersetzer stammen. Fehlt diese persönliche Befugnis, wird die Übersetzung von Behörden regelmäßig zurückgewiesen.

Wie lässt sich die Befugnis überprüfen?

In Deutschland kann die öffentliche Bestellung und Beeidigung über das bundesweite Justiz-Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis überprüft werden. Dort sind alle von Gerichten ermächtigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer mit ihren Sprachkombinationen und Zuständigkeiten aufgeführt.

Für Spanien ist das offizielle Register des spanischen Außenministeriums (MAEC) maßgeblich, in dem alle zugelassenen Traductores Jurados verzeichnet sind.

Typische Ablehnungsgründe in der Praxis

In der behördlichen Praxis werden beglaubigte Übersetzungen nicht selten aus formalen oder zuständigkeitsbezogenen Gründen abgelehnt. Besonders häufig treten dabei folgende Fälle auf:

Beglaubigung durch eine im falschen Land ermächtigte Person

 Übersetzungen werden teilweise von Übersetzern angefertigt, die zwar im Ausstellungsland des Dokuments oder in einem Drittstaat offiziell ermächtigt sind, jedoch nicht im Verwendungsland. Dies kommt insbesondere bei Dokumenten aus lateinamerikanischen Staaten vor. Auch Übersetzungen, die von Übersetzern einer Botschaft oder eines Konsulats angefertigt wurden, werden von deutschen Behörden regelmäßig nicht anerkannt, sofern keine entsprechende gerichtliche Ermächtigung für Deutschland vorliegt.

Formale Mängel der Beglaubigung

Ablehnungen erfolgen häufig aufgrund scheinbar banaler formaler Fehler. Dazu zählen etwa eine fehlende feste Verbindung zwischen Original und Übersetzung, ein fehlender oder unvollständiger Stempelabdruck, das fehlende Kürzel der Übersetzerin oder des Übersetzers an den vorgeschriebenen Stellen oder eine nicht eindeutig zuordenbare Beglaubigungsformel.

Abgelaufenes Ursprungsdokument

Auch wenn die Übersetzung selbst zeitlich unbegrenzt gültig ist, kann sie nicht verwendet werden, wenn das zugrunde liegende Originaldokument abgelaufen ist (z. B. Führungszeugnisse, Meldebescheinigungen oder bestimmte Registerauszüge). In solchen Fällen wird regelmäßig eine aktuelle Neuausstellung des Originals verlangt.

Abgelaufene oder nicht mehr gültige Ermächtigung der Übersetzerin oder des Übersetzers

Die öffentliche Bestellung und Beeidigung ist in vielen Bundesländern zeitlich befristet und muss regelmäßig – häufig alle fünf Jahre – erneuert werden. Ist die Ermächtigung zum Zeitpunkt der Beglaubigung nicht mehr gültig, wird die Übersetzung von Behörden nicht anerkannt, selbst wenn sie inhaltlich korrekt ist.

Diese Ablehnungsgründe zeigen, dass nicht nur der Inhalt, sondern vor allem die rechtliche Zuständigkeit und formale Ausführung entscheidend für die Anerkennung beglaubigter Übersetzungen sind.

Fazit

Ob eine beglaubigte Übersetzung anerkannt wird, hängt entscheidend davon ab, ob sie von einer im jeweiligen Verwendungsland befugten Person erstellt wurde. Die rechtlichen Zuständigkeiten unterscheiden sich international erheblich. Wer diese Unterschiede kennt und die Zuständigkeit vorab klärt, vermeidet Ablehnungen und unnötige Verzögerungen in amtlichen Verfahren.

Eine allgemeine Einführung zu Definition, formalen Anforderungen und Anerkennung beglaubigter Übersetzungen finden Sie hier:

Was ist eine beglaubigte Übersetzung? Rechtliche Grundlagen, Anerkennung und typische Fehler

Über die Autorin

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